Welche Leistungen erhalten Sie?
Grundpflege
Unterstützung, Hilfe oder Übernahme bei der Verrichtungen des täglichen Lebens
Voraussetzung:
Jeder kann diese Leistung in Anspruch nehmen.
Die Leistungen der Grundpflege in der Übersicht:
Körperpflege
- Waschen
- Duschen
- Baden
- Zahnpflege
- Kämmen
- Rasieren
- Darm- oder Blasenentleerung
Ernährung
- Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
- Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
Mobilität
- Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
- An- und Auskleiden
- Gehen
- Stehen
- Treppensteigen
- Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Finanzierungsmöglichkeiten
Wenn Sie in eine Pflegestufe eingruppiert sind, besteht die Möglichkeit der Kosten-
übernahme durch die Pflegekasse, entsprechend Ihrer Pflegestufe.
Häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege
Die häusliche Krankenpflege wird zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes verordnet, die Behandlungspflege zur Sicherstellung der ambulanten Therapie.
Voraussetzung:
Die Leistung muss vom behandelnden Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden.
Übersicht über Leistungen der Behandlungspflege:
- Anlegen und Wechseln von Wundverbänden (z.B. bei Wundliegen, offenes Bein)
- Blutzuckerbestimmungen
- Injektionen (z.B. Insulin)
- Medikamente richten und Überwachung der Einnahme
- Blutdruckkontrollen
- Anlegen von Kompressionsverbänden
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Absaugen der Atemwege
- Katheterversorgung
- Versorgung von Trachealkanülen
- Einreibung von verschreibungspflichtigen Salben
- Einlauf
- Anleitung von Angehörigen zur Behandlungspflege
- und mehr
Finanzierungsmöglichkeiten:
Die genehmigten Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen. Die Krankenkasse berechnet Ihnen 10 Euro pro ausgestellte Verordnung.
Zusätzlich stellt Ihnen die Krankenkasse einmal jährlich für die ersten 28 Tage der Behandlung 10 Prozent der Kosten in Rechnung. Die Höhe der Zuzahlungen ist begrenzt. So dürfen die Zuzahlungen, die Sie während eines Kalenderjahres leisten, maximal zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt betragen.
Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Obergrenze ein Prozent. Werden diese Belastungsgrenzen überschritten, so stellt Ihnen Ihre Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten haben. Dies ist im § 62 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt. Leistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt, können selbstverständlich privat in Anspruch genommen werden.
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen
Voraussetzung:
Jeder kann diese Leistung in Anspruch nehmen.
Übersicht über hauswirtschaftlichen Dienstleistungen:
- Verschiedene Besorgungen - zum Beispiel:
- Einkaufen mit und für den Patienten
- Begleitung bei Arztbesuchen
- Medikamentenbesorgung in Apotheken
- Zubereitung der Mahlzeiten
- Wäschedienst
- Reinigungsdienst
- Kochen und Zubereiten einer Mahlzeit
- Spülen
- Reinigung der Wohnung
- Waschen der Wäsche
- und anderes mehr
Finanzierungmöglichkeiten:
Wenn Sie in eine Pflegestufe eingruppiert sind, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Pflegekasse, entsprechend Ihrer Pflegestufe. Selbstverständlich können die Leistungen auch privat in Anspruch genommen werden.
Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege
Die Pflege und Versorgung des Ehepartners, des Vaters oder der Mutter zu übernehmen, ist eine große Aufgabe und Herausforderung. Durch die Betreuung und Pflege rund um die Uhr stößt man an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für wichtig, auch einmal Zeit für sich zu haben.
Hierfür hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen. Wenn Sie wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege vorübergehend nicht durchführen können, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen im Jahr und stellt hierfür insgesamt 1.432 Euro zur Verfügung. Diese können sowohl für häusliche Versorgung oder die Nutzung der Tagespflege verwendet werden. Einzige Voraussetzung: Sie pflegen seit sechs Monaten Ihren Angehörigen.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich bis zu 31 Euro bezuschusst.
Wenn Sie technische Hilfsmittel benötigen wie beispielsweise ein Pflegebett oder eine Gehhilfe (Rollator), ist es möglich, dass Ihr behandelnder Arzt Ihnen ein Rezept für dieses Hilfsmittel ausstellt. Sie müssen sich mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Beschaffung des Rezeptes.
Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 2.557 Euro je Maßnahme zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu den einzelnen Hilfsmitteln? Oder möchten Sie eine Übersicht über die möglichen Hilfsmittel haben? Fragen Sie uns - wir helfen Ihnen gerne!
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Voraussetzung ist, dass der zu Pflegende über eine Pflegestufe verfügt. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder fragen Sie uns.
Im Pflegekurs lernen Sie, den eigenen Körper zu entlasten und zu schonen. Sie lernen außerdem die noch vorhandenen Fähigkeiten Ihres Pflegebedürfigen zu erkennen und können Ihre Hilfe gezielt darauf ausrichten, seine Mobilität zu erhalten oder zu verbessern. Diese und weitere Hilfestellungen und Tipps können Sie auch nach Absprache in einer individuellen Schulung zu Hause erhalten. Die Schulungen führt eine Pflegeberaterin durch.





